17.05.12

Welche Versicherungszeiten greifen als Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren

Es finden Kalendermonate Anrechnung auf die benötigte Wartezeit, die mit den notwendigen Pflichtbeiträgen für die versicherte Tätigkeit geleistet wurden sowie eventuell vorhandene Berücksichtigungszeiten. Diese Regelung gilt ebenso für die Zeiten des geleisteten Wehr- und Zivildienstes sowie eines eventuell notwendigen Bezuges von Krankengeldern. Ebenso aus ggf. geleisteten geringfügigen und somit versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen werden die entsprechenden Wartezeitmonate bei der Berechnung ermittelt.

Pflichtbeitragszeiten, in welchen der Versicherte entweder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder aber Arbeitslosenhilfe bezogen hat, finden allerdings keine Berücksichtigung.
Ebenfalls berücksichtigungslos bleiben die Kalendermonate aus einem möglichen Versorgungsausgleich oder einem eventuellen Rentensplitting, wie auch die Monate, in denen Beiträge auf freiwilliger Basis geleistet wurden. Berücksichtigungslos bleiben ferner die Schul- und Studienzeiten des Versicherten.

Die unmittelbare Folge dessen ist, dass nur ein sehr überschaubarer Personenkreis Zugang zu dieser Form der Altersrente hat.