17.05.12

Mögliche Hinzuverdienste zur Rente

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine vorzeitig angetretene Altersrente, welche vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze startet, nur dann, wenn der Versicherte seine vorherige Beschäftigung aufgibt oder nur noch innerhalb der gesetzlichen Grenzen antritt, welche in der Range der Grenzen für den Hinzuverdienst liegen.

Unter dem Hinzuverdienst versteht man ein Arbeitseinkommen, welches aus eine regulären Beschäftigung oder einer Selbstständigkeit neben dem Rentenbezug erzielt werden.
Für diese Grenzen gilt eine individuelle Berechnungsbasis. Diese errechnen sich aus dem Verdienst, welcher in den letzten drei Jahren vor dem Rentenstart generiert werden konnte. Für Personen, die vor 2000 in Rente gegangen sind, gilt das letzte Kalenderjahr. Je höher dieser Eckwert liegt, desto mehr darf hinzu verdient werden. Je niedriger das Einkommen gelegen hat, desto geringer ist der Hinzuverdienst angesiedelt. Personen, die in den letzten drei Kalenderjahren bei unter fünfzig Prozent des Durchschnitteinkommens lagen, greifen die sogenannten Mindesthinzuverdienstgrenzen.
Wir durch den eigenen Hinzuverdienst eine Summe von 400 Euro vom Versicherten nicht überschritten, ist automatisch die Zahlung der sogenannten Vollrente fällig. Wird dieser Eckwert jedoch überschritten, spricht man vom Bezug einer Teilrente. Deren Bezug richtet sich nach der Zuverdiensthöhe und kann als 2/3-, 1/2 – oder 1/3-Rente verlaufen. Sobald der Grenzwert für die 1/3-Rente überschritten wird, droht der komplette Rentenentzug. Eine Maximalüberschreitung per anno darf sich maximal zweimalig auf einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze belaufen, was bedeutet, an zwei Monaten im Jahr darf bis maximal zum doppelten Betrag des Grenzwertes hinzu verdient werden.

Bei einem geringeren Hinzuverdienst greifen die Mindesthinzuverdienstgrenzen, die fünfzig Prozent des Durchschnittsverdienstes in den letzten drei Jahren vor dem Start der Rentenzahlungen entsprechen.

Folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen greifen für das Jahr 2012 bei Berufsunfähigkeitsrenten:

Bei der Berufsunfähigkeitsrente:

in voller Höhe darf man 748,13 Euro (West) oder 663,70 Euro (Ost) maximal hinzu verdienen in Höhe von 2/3 der Vollrente darf man als Rentenbezieher maximal 997,50 Euro (West) oder 884,93 Euro (Ost) hinzu verdienen in Höhe von 1/3 der Vollrente darf man als Versicherter maximal 1.233,75 Euro (West) und alternativ 1.094,52 Euro (Ost) hinzu verdienen.
Es greift, dass zweimalig im Jahr der Bezug verdoppelt werden darf, ohne das die Rentenleistung angetastet wird.

 

Hinzuverdienstgrenzen bezogen auf das Kalenderjahr 2012

Wie zuvor erläutert, muss der Versicherte, der eine Rente auf der Basis seiner Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erhält, notwendige Hinzuverdienstgrenzen zwingend beachten, will er den Rentenanspruch nicht leichtfertig gefährden. Bei entsprechenden Überschreitungen der gesetzlich fixierten Grenzen drohen Leistungskürzungen oder im Zweifelsfall sogar der vollständige Wegfall des Bezuges der entsprechenden Rente.

Aus diesen Gründen wurden für Bezieher dieser Renten basierend auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit eigenständige Hinzuverdienstgrenzen spezifiziert. Für die im Folgenden aufgeführten Grenzbeträge gilt, dass der Bezug auf das Jahr 2012 – nicht 2011! – hergestellt sein muss und die Rentenzahlung spätestens mit dem Datum des 31. Dezember 2000 startete. Nur dann gelten nachstehende Hinzuverdienstgrenzen.

 

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Grenze bei Hinzuverdiensten beläuft sich für alle Bezieher der Erwerbsunfähigkeitsrente auf einen Betrag von monatlich 400 Euro. Man hat diese Grenze sehr bewusst gewählt, denn mit der Grenzwerteinführung im Jahre 2008 wurde der Level dem der sogenannten “geringfügigen Beschäftigung” (auch als Minijob bezeichnet) angeglichen und es fand eine Vereinheitlichung statt. Diese Eckwert gilt als Konstante und von daher gab es seit Einführung auch keine Veränderungen nach oben oder nach unten.
Überschreitet ein eigentlich Erwerbsunfähiger und Bezieher der Erwerbsunfähigkeitsrente die spezifizierte Grenze von 400 Euro, erfolgt eine Rentenzahlung nur noch auf der Basis der sogenannten Berufsunfähigkeitsrente. Für dieses Anwendungsbeispiel werden dann auch automatisch die Hinzuverdienstgrenzen der Berufsunfähigkeitsrente übernommen und finden ihre Anwendung auf den Einzelfall.

Ab dem Moment der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erlischt der Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente komplett.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Grenzen für den Hinzuverdienst bei der Berufsunfähigkeitsrente werden grundsätzlich individuell errechnet. Als Berechnungsbasis greifen die Entgeltpunkte vom voran gegangenen Kalenderjahr vor dem Gang in die Berufsunfähigkeit. Nach SGB müssen aber selbst bei tatsächlicher Unterschreitung des Wertes zumindest 0.5 Entgeltpunkte in Anrechnung gebracht werden. Aus diesem Grund existieren auch besagte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für diese spezialisierte Form der Rente. Eine Leistung der Berufsunfähigkeitsrente kann in unterschiedlichen Dimensionen erfolgen. Es gibt die Zahlung in voller Höhe, eine Zahlung von 2/3 oder die Zahlung von 1/3. Durch die Höhe des Hinzuverdienstes – steigend oder fallend – sind für den Bezieher “Umzüge” in andere Bezahlgrößen möglich.

Jeder Hinzuverdienst beziehungsweise die Veränderung der Eckwerte beim Hinzuverdienst sind vom Rentenbezieher zu melden. Jede Person, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit in Anspruch nimmt, hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger diese Änderungen umgehend zu melden. Nur wer gegenüber dem Träger seiner Auskunftspflicht regelmäßig nachgekommen ist, hat ein Anrecht darauf, eventuelle Rückforderungen zu umgehen. Ein schriftlicher Hinweis zu den geforderten Meldepflichten wird seitens der Trägerschaft an den Rentenbescheiden an den Rentenbezieher weiter gegeben. Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist dem unverzüglich zu melden, will man Rückforderungen vermeiden.