17.05.12

Bezug von Altersrente im Fall von Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeit

Seine Altersrente im Fall von Arbeitslosigkeit oder nach der Altersteilzeit kann der Versicherte erhalten, der vor dem 01.01.1952 geboren wurde, sein 60. Lebensjahr vollenden konnte, entweder zum Beginn der Rente beschäftigungslos ist und nach der Vollendung seines 58,5. Lebensjahres in total seit 52 Wochen beschäftigungslos war oder der seine reguläre Arbeitszeit basierend auf der Altersteilzeitarbeit für zumindest vollendete 24 Kalendermonate reduziert hat, in den vorangegangenen zehn Jahren zumindest acht Jahrespflichtbeiträge eingezahlt hat und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen konnte.
Wer seine Rente tatsächlich als sogenannte Vollrente erhalten möchte, für den Antragsteller ist es nach SGB zwingend notwendig, dass der Rentenbezieher seine Beschäftigung oder aber seine selbstständige Tätigkeit völlig aufgegeben hat oder er in der Zukunft nicht mehr als 400.00 EUR zu seiner Rente hinzu verdienen wird.
Ist der Ehegatte des Rentenbeziehers selbstständig tätig, ist auf jeden Fall der unbedingte Nachweis zu erbringen, dass in diesem Fall für den Rentenbezug keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) existiert.

Eine Anhebung für den Bezug dieser Rente vom 60. Auf das 65. Lebensjahr wurde in einer Zeitspanne vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 vorgenommen. Nach dem 31. November 1941 bis einschließlich 1945 Geborene konnten diese Rente ohne Kürzungen nur noch nach der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres erhalten. Eine Inanspruchnahme ab 60 war und weiterhin möglich, jedoch dann nur noch mit Abschlägen, die sich bis auf 18 Prozent der Gesamtrente summieren konnten.
Versicherungsnehmer, welche nach dem 31. Dezember 1945 geboren wurden, wurde die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente Zug um Zug vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Für vor dem 01. Januar 1952 geborene Versicherte, die vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnis verfügt haben, zum Beispiel über einen Aufhebungsvertrag oder die Altersteilzeit oder die zum besagten Stichtag arbeitslos gewesen sind, waren von der Anpassung der Altersgrenze nicht betroffen.
Für Versicherungsnehmer, die nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1951 geboren worden sind, ist diese Rentenform nicht mehr verfügbar, da sie ersatzlos gestrichen wurde.