Wie erfolgt die Zahlung der Altersrente bei schwerbehinderten Menschen
Ein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die ihr 62. Lebensjahr vollendet haben, schon zu Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach SGB anerkannt sind und eine geforderte Wartezeit von 35 Jahren vorweisen können.
Als schwerbehinderte Menschen nach den Buchstaben des SGB haben Personen zu gelten, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent nachweisen können. Bei einer lediglichen Gleichstellung zum Schwerbehinderten, besteht entsprechender Anspruch nicht.
Wer seine Rente tatsächlich als sogenannte Vollrente erhalten möchte, für den Antragsteller ist es nach SGB zwingend notwendig, dass der Rentenbezieher seine Beschäftigung oder aber seine selbstständige Tätigkeit völlig aufgegeben hat oder er in der Zukunft nicht mehr als 400.00 EUR zu seiner Rente hinzu verdienen wird.
Ist der Ehegatte des Rentenbeziehers selbstständig tätig, ist auf jeden Fall der unbedingte Nachweis zu erbringen, dass in diesem Fall für den Rentenbezug keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) existiert.
Im Verlauf des bereits erklärten Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die obere Altersgrenze Zug um Zug von bisher 63 auf 65 Jahre angepasst. Man beginnt mit dieser Anpassung beim Geburtsjahrgang 1947 in Schritten von einem Monat pro Geburtsjahr. Ab dem Geburtsjahr 1959 werden zweimonatige Schritte vorgenommen. Eine vorzeitige Renteninanspruchnahme ist erst ab der Vollendung der 62. Lebensjahres möglich.