17.05.12

Altersrente für Frauen

Die Altersrente und die Voraussetzungen zum Rentenzugang für Frauen werden im SGB klar geregelt. Der Anspruch auf diese spezielle Rentenform – Altersrente für Frauen – greift nur noch für Frauen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren wurden. Damit wird deutlich, dass diese Sonderform mittelfristig vollkommen entfällt.

Ein Anspruch auf Erteilung dieser Form der speziellen Altersrente für Frauen ergibt sich aus der Erfüllung nachstehender Voraussetzungen:

Die bezugsberechtigte Frau muss vor dem 01. Januar 1952 geboren worden sein und ihr 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss einen Zeitrahmen von Pflichtbeitragszahlungen von mehr als zehn Jahren nachweisen können. Diese versicherte Beschäftigung muss nach der Vollendung des 40. Lebensjahres nachgewiesen werden. Die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren ist Vorschrift. Im Zuge des Rentenantrittes müssen alle Beschäftigungen aus nichtselbstständiger Arbeit oder Selbstständigkeit aufgegeben werden, sofern das Arbeitsentgelt über den Freigrenzen zum Hinzuverdienst liegt. Tätigkeiten bis zur Hinzuverdienstgrenze dürfen selbstverständlich weiterhin betrieben werden.