Rentenlexikon
1. Aktueller Rentenwert
2. Altersgrenze
2.1. Altersgrenze für die Regelaltersrente
2.2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte
2.3. Altersrente für langjährig Versicherte
2.4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
2.5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
2.6. Altersrente für Frauen
3. Anrechnungszeiten
4. Arbeitseinkommen
5. Arbeitsentgelt
6. Arbeitslosigkeit
7. Beiträge
8. Beitragsbemessungsgrenze
9. Beitragsbemessungsgrundlage
10. Beitragsfreie Zeiten
11. Beitragsgeminderte Zeiten
12. Beitragssatz
13. Beitragssatzziel
14. Beitragszeiten
15. Berufsunfähigkeit
16. Betriebliche Altersvorsorge
17. Bezugsgröße
18. Durchschnittsentgelt
19. Entgeltpunkte
20. Erziehungsrente
21. Ersatzzeiten
22. Erwerbsminderungsrente
23. Freiwillige Versicherung
24. Generationenvertrag
25. Geringfügige Beschäftigung
26. Grundsicherung bei Altersrente und Erwerbsminderung
Aktueller Rentenwert
Der der sogenannte “Aktuelle Rentenwert” ist der Eckwert, welcher die Altersrente basierend auf demDurchschnittsverdienerhaushalt auswirft. Dieser Wert ist nach West und Ost ausgerichtet. Für das Jahr 2011 lag der Westwert bei 27,47 Euro, der Ostwert bei 24,37 Euro. Der “Aktuelle Rentenwert” ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel.
Altersgrenze
Einen Anspruch auf eine Altersrente hat nur der Personenkreis, der neben der Wartezeiterfüllung eine gewisseAltersgrenze erreichen kann. Das Altergrenzenanpassungsgesetz sorgt ab 2012 für eine Anhebung der Altersgrenzen fürs Rentenalter.
- Altersgrenze für die Regelaltersrente
Dieser Anspruch besteht dann, wenn man als Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreichen konnte und eine Wartezeit von 5 Jahren vorliegt. Für Versicherte, welche vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, ist dieRegelaltersgrenze auf 65 Jahre festgelegt. Danach findet eine schrittweise Anhebung statt. Ab demGeburtsjahrgang 1964 greift die Grenze für die Regelaltersrente von 67 Jahren. Die Erhöhungsschritte belaufen sich zuerst auf einen Monat pro Geburtsjahr und steigen danach auf 2 Monate je Geburtsjahr an.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Für die besonders langjährig Versicherten, welche zumindest 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit und/oder mit Zeiten für Kindererziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr ansammeln konnten, haben weiterhin mit der Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfreiihre Altersrente in Anspruch nehmen.
- Altersrente für langjährig Versicherte
Einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte kann man dann geltend machen, ist eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt worden und dann frühestens mit dem 63. Lebensjahr. Auch diese Altersgrenze wird hinsichtlich des abzugsfreien Erhalts Zug um Zug erhöht, um eine Anpassung auf das 65. Lebensjahr zu erzielen. Die Abschläge auf diese Rente erhöhen sich danach von aktuell maximal 7,2 Prozent um 0,3 Prozent mit jedem Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen existiert für die Versicherten, welche zum Beginn der Rentenzahlungen als schwerbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent eingestuft sind und eine vorgeschriebene Wartezeit von 35 Jahren erfüllen können. Die bis jetzt gültigeAltersgrenze vom 60. Lebensjahren für einen vorzeitigen Bezug und dem 63. Lebensjahr für einen regulärenRentenbezug wird schrittweise auf 62 oder 65 Jahre angehoben. Die Jahrgänge ab 1952 werden hiervon tangiert.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Diese Form der Altersrente erhalten die Versicherten, die vor 1952 geboren worden sind, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, sie eine Mindestwartezeit 15 Jahren erfüllen können und die zu Rentenbeginnbeschäftigungslos sind sowie nach der Vollendung des Alters von 58 Jahren und 6 Monaten in total 52 Wochen beschäftigungslos waren oder zumindest 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nachweisen können. In Addition dazu muss der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn zumindest für 8 Jahre Pflichtbeiträgegeleistet haben und das für eine versicherte Tätigkeit. Für Versicherungsnehmer, die nach 1951 geboren wurden, entfällt diese Rentenform.
- Altersrente für Frauen
Frauen haben einen Anspruch auf ihre Altersrente – sofern sie vor dem 1. Januar 1952 geborene wurden – ab dem 60. Lebensjahr. Sie müssen eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen können und nach Vollendung ihres 40.Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeträge nachweisen können. Auch hier gilt, dass diese Rente für Versicherungsnehmer, die nach 1951 geboren wurden, diese Form der Altersrente ersatzlos entfällt.
Anrechnungszeiten
Als Anrechnungszeiten werden die Zeiten bezeichnet, in welchen der Versicherungsnehmer aus nicht in seinen Händen liegenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert worden ist. In diesen Bereich fallen zum Beispiel Zeiten der Arbeitslosigkeit, Mutterschutzfristen, Arbeitsunfähigkeit und den Zeiten für eine schulische Ausbildung. Diese sogenannten Anrechnungszeiten sind dann von Wichtigkeit, wenn es darum geht, die Voraussetzungen für die Erfüllung der Renten zu erfüllen und sie werden zur Rentenberechnungbenötigt.
Arbeitseinkommen
Die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung basiert auf demArbeitseinkommen, sofern es sich dabei um versicherungspflichtige Selbstständige handelt. Über die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (Einkommenssteuerrecht) wird hierüber der Gewinn auf der selbstständigen Tätigkeit errechnet.
Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt ist das Pendant zum Arbeitseinkommen und greift für Arbeitnehmer. Dieses beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist bildet die Grundlage für eine Berechnung der Rentenversicherungsbeiträgeder Versicherten. Zum Arbeitsentgelt werden alle Gelder gezählt, die mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielt werden. Geldwerte Vorteile in Form von Sachbezügen werden rententechnisch addiert und auf das Arbeitsentgelt aufgeschlagen.
Arbeitslosigkeit
Als arbeitslos gilt der Personenkreis, der beschäftigungslos ist, aber auf der Suche ist und der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld fällt unter die Rentenversicherungspflicht und der Anteil wird von der Bundesagentur getragen.
Beiträge
Die zu zahlende Beitragshöhe zur Rentenversicherung errechnet sich bei Pflichtversicherten, die einernichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, aus ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und dem geltendenBeitragssatz.
Beitragsbemessungsgrenze
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, der eine Grenze dahingehend bildet, bis zu welchem Betrag ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitseinkommen versichert werden kann. Der Teil des Geldes, der über dieser Grenze liegt, wird beitragsfrei gestellt. Für die Beiträge unter der Grenze besteht normaleVersicherungspflicht. Die Beitragsbemessungsgrenze West liegt für den Westen im Jahr 2012 bei 5600 Euro und im Osten bei 4800 Euro.
Beitragsbemessungsgrundlage
Als Beitragsbemessungsgrundlage wird das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen bezeichnet, aus welchemqua Multiplikation mit dem jeweils geltenden Beitragssatz der Betrag errechnet wird, den Versicherte zu zahlen haben. Es ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt. Auf dieser Basis wird später die sogenannte Altersrente für den Versicherten errechnet.
Beitragsfreie Zeiten
Unter die Kategorie der beitragsfreien Zeiten fallen Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten sowieZurechnungszeiten. Diese Zeiten erhalten dann Wichtigkeit, geht es das Erreichen derAnspruchsvoraussetzungen für die Rente und sie fallen bei der Rentenberechnung ins Gewicht.
Beitragsgeminderte Zeiten
Unter den beitragsgeminderten Zeiten sind die Monate zu verstehen, in denen sowohl Beitragszeiten angefallen sind, als auch beitragsfreie Zeiten. Zu solchen Überschneidungen kann die Schulausbildung führen oder eine mögliche Arbeitslosigkeit. Durch diese Faktoren werden anerkannte beitragsfreie Zeiten erreicht, da die Erwerbstätigkeit eingeschränkt wird. Auch in beitragsgeminderte Zeiten errechnen sich Rentenanwartschaften, die aus gezahlten Beiträgen ermittelt werden. Die RV prüft zudem, ob Entgeltpunkte zu bezuschlagen sind, um den Zeitspannen den Wert zu erteilen, den sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Was die Wartezeit angeht zählen beitragsgeminderte Zeiten als reguläre Beitragszeiten.
Beitragssatz
Mittels des Beitragssatzes, der als Prozentsatz festgeschrieben wird, wird die Beitragshöhe berechnet, die von den Versicherten zu zahlen sind. Eine Anrechnung erfolgt gemäß der Beitragsbemessungsgrundlage und greift bei Pflichtversicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitragssatz beläuft sich 01. Januar 2012 auf 19,6Prozent. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist der geltende Beitragssatz in jedem Jahr bereits für dasFolgejahr auf der Basis fest zu setzen, dass kalkuliert zum Ende des Folgejahres die Nachhaltigkeitsrücklage von zumindest 20 Prozent aber maximal 150 Prozent der Monatsausgabe gewährleistet bleibt.
Beitragssatzziel
Das gesetzlich festgeschriebene Beitragssatzziel definiert, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 den Wert von 20 Prozent nicht übersteigen darf. Bis zum Jahr 2030 darf der Wert 22 Prozent nicht übersteigen.
Beitragszeiten
Die sogenannten Beitragszeiten sind die Zeiten, für welche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen sind oder bereits als geleistet akzeptiert werden. In diese Kategorie fallen entstehende oder entstandene Pflichtbeiträge wie ebenfalls freiwillig geleistete Beiträge. Beitragszeiten bilden den Eckpfeiler zurRentenberechnung und sie rententechnisch die wichtigsten Zeiten. Dieser Wert der Beitragszeit wird nach denEntgeltpunkten gerechnet.
Beitragszeiten sind allerdings nicht nur die Zeiten, in welchen die Beiträge an die Träger entrichtet wurden, sondern ebenso die Zeiten, in welchen die Sozialversicherung der früheren DDR oder die reichsdeutscheRentenversicherung gegriffen haben. Zu den sogenannten Pflichtbeitragszeiten werden ebenfalls Zeiten der Kindererziehung, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten sowie seit dem Jahr 1992 Zeiten mit Ersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld und seit 01.01.1995 auch Pflegezeiten gerechnet.
Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gilt der Personenkreis, der wegen seiner aus Gesundheitsgründen entstehenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im bisherig ausgeübten Beruf oder einem anderen Beruf, welcher als zumutbar erachtet wird, nicht mehr zumindest 6 Stunden am Tag arbeiten kann. Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden haben die Möglichkeit, so sie alle Voraussetzungen erfüllen, ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend machen.
Betriebliche Altersvorsorge
Die sogenannte betriebliche Altersvorsorge beruht auf einer freiwilligen Leistung des Arbeitsgebers vom Versicherten. Hierbei gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage zur Altersversorgung. Das ganze Prozedere beruht auf einer Zusatzabsicherung, die auf dem Arbeitsverhältnis basiert. Arbeitsvertraglich können Altersrenten, Invaliditätsrenten oder auch Hinterbliebenenrenten geregelt werden.
Bis zum 01. Januar 2002 war den Unternehmen frei gestellt, wie diese vertraglichen Bedingungen zu regeln seien. Ab dem 1.1.2002 besteht für Arbeitnehmer ein individueller Anspruch auf diese betriebliche Altersvorsorge, so durch Entgeltumwandlung eine Zusage des selbst finanziert wird. Ein Teil des Lohns oder Gehalts kann auf diesem Weg zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, um später über die Betriebsrente zurück zu fließen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Wunsch des Versicherten nachzukommen. Es existiert darüber hinaus jedoch keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, sich finanziell an der Alterssicherung der Beschäftigten zu beteiligen.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch aktuell nicht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Dort findet eine staatliche Unterstützung durch Steuerersparnisse.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße stellt einen zentralen Wert der Sozialversicherung dar. Aus ihr finden andere Eckwerte, welchesozialversicherungtechnisch bedeutend sind, ihre Ableitungen. Das Durchschnittsentgelt bildet die Berechnungsgrundlage. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2012 im Westen 31.500 Euro und liegt somit umgerechnet bei einem monatlichen Wert von 2.625 Euro. Im Osten wird in Anlehnung an das niedrigere Einkommensniveau für das Jahr 2012 ein Betrag von 26.880 Euro festgeschrieben, was pro Monat 2.240 Euro bedeutet.
Durchschnittsentgelt
Das Durchschnittsentgelt ist der Wert, welcher der Einflussfaktor für die Berechnung der Rente ist und somit die Höhe der mitbestimmt. Die Grundlage für die Berechnung der Rentenbezüge bilden die Entgeltpunkte, die für jedes Kalenderjahr greifen. Das Bruttoentgelt des Versicherungsnehmers wird durch das Durchschnittsentgeltaller Versicherten geteilt. Für das jeweils laufende Jahr und das Jahr davor werden vorläufige Schätzwerte ermittelt, da die statistische Datenerfassung erst später im Jahr vorliegt.
Entgeltpunkte
Die Entgeltpunkte sind ein Mitbestandteil der Rentenformel. Die gesamten Rentenanwartschaften eines Versicherten werden über die Entgeltpunkte festgehalten. Für den Beitragspflichtigen wird das jährlich erreichte Entgelt in die Entgeltpunkte umgerechnet, indem man es durch das Durchschnittsentgelt teilt. Erzielt der Versicherte im Jahr exakt so viel Entgelt wie das Durchschnittsentgelt vorgibt, erhält er dafür einen vollen Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt kleiner als 1.0 erhält der Versicherte, dessen Entgelt unterhalb desDurchschnittsentgelts liegt. Bei einem höheren Entgelt wird der Entgeltpunkt größer 1.0 angerechnet.
Erziehungsrente
Die sogenannte Erziehungsrente ist die Rente, die Hinterbliebene erhalten. Verstirbt der Ehepartner, derunterhaltsverpflichtet ist, erhält der hinterbliebene Ehepartner diese Rente, wenn er basierend auf der Kindererziehung eines oder mehrerer Kinder nicht in der Lage war einen Beruf auszuüben. Die Gewährung derErziehungsrente greift bis zu dem Zeitpunkt, da das Kind das 18. Lebensjahr erreicht.
Ersatzzeiten
Als Ersatzzeiten bezeichnet man die Zeiten nach dem 14. Lebensjahr, in welchem ein Versicherter durch besondere Umstände nicht in der Lage ist Beiträge zu zahlen. Als Ersatzzeiten zählen der Kriegsdienst im zweiten Weltkrieg, Arbeitsdienste, Kriegsgefangenschaften, politische Internierungen, Verschleppung undInternierung zum Beispiel in der ehemaligen UDSSR, Zeiten in der DDR von 1945 bis Juni 1990. Sollte der Versicherte im Zuge dieser Maßnahmen durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit beitragsunfähig gewesen sein, wird auch das angerechnet. Ersatzzeiten sind bis 1991 befristet und zählen für die Wartezeit und dieRentenberechnung.
Erwerbsminderungsrente
Wird bei einem Versicherten die Fähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen vermindert oder fällt sogar ganz weg, werden durch die Erwerbsminderungsrente Ausfälle ausgeglichen. Die Zalung erfolgt maximal bis zum Erreichen des Zeitpunktes für die Regelaltersrente.
Freiwillige Versicherung
Fällt für einen Personenkreis die Versicherungspflicht weg, besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Beiträge zur Rentenversicherung auf freiwilliger Basis zu entrichten. Ist man von der Versicherungspflichtbefreit, müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Generationenvertrag
Der Generationenvertrag ist der Vertrag, der das Verhältnis zwischen der Generation der Beitragszahler und derRentengeneration regelt. Es basiert auf dem Grundsatz, dass die Arbeitenden verpflichtet sind, die Rentner zu finanzieren. Dabei muss die arbeitende Generation davon ausgehen können, dass die Nachfolgegeneration ihren Anspruch auf Rentenleistung erwirtschaftet. Das bezeichnet man als den sogenannten Generationenvertrag. Dieses gesellschaftliche Agreement fußt nicht auf schriftlich fixierten Papieren oder ratifizierten Gesetzen, sondern ist ein stillschweigender Vertrag auf Gewohnheitsrecht basierend.
Geringfügige Beschäftigung
Ist man als Arbeitnehmer auf der Basis eines monatlichen Entgelts von 400 Euro oder weniger tätig, nennt man dieses Betätigungsfeld geringfügige Beschäftigung. Die Zahlungsbasis muss regelmäßig erfolgen und darf im Jahresschnitt die Marke von 400 Euro monatlich nicht überschreiten. Durch die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses entfällt die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nur der Arbeitgeber entrichtet einen minimalen Pauschalbetrag, der zur Rentenversicherung gezahlt wird. Er beläuft sich auf 15 Prozent vom Bruttogehalt.
Es kann ein Verzicht auf Beitragsfreiheit durchgeführt werden. Für den Fall wird der volle Beitragssatz, aktuell 19,6 Prozent, gezahlt. Der Arbeitnehmer übernimmt davon die Differenz zwischen 15 und 19,6 Prozent, also 4,6Prozent, da der Arbeitgeber bereits verpflichtet ist, 15 Prozent zu tragen.
Gesetzliche Rentenversicherung
Über die gesetzliche Rentenversicherung wird die künftige Altersversorgung über Altersrenten gespeist. In die Gruppe der zahlungsverpflichteten Personen fallen alle Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige. Fällt man nicht in die Kategorie der Personen, die beitragsverpflichtet sind, besteht die Möglichkeit auf eine Versicherung auf freiwilliger Basis und auf Antrag.
Grundsicherung bei Altersrente und Erwerbsminderung
Diese Leistungen werden wie zum Beispiel Hartz IV über die Sozialkassen übernommen. Unterschreitet die eigene Rente einen gewissen Level und hat man das 65. Lebensjahr (aktuell, wird angepasst auf 67) erreicht, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung. Die Grundsicherung greift auch bei Personen ab dem 18. Lebensjahr, wenn sie mit einer medizinischen Indikation dauerhaft erwerbsgemindert sind. Eine Regelung erfolgt über das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Eltern oder Kinder werden für diese Leistung an Unterhaltsberechtigte nicht zurückzahlend in die Pflicht genommen, so das eigene Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.