17.05.12

Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente und Ausgleichzahlungen zur Vermeidung

Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, seine Rente vorzeitig und somit vor Erreichen der Altersrente in Anspruch zu nehmen. Man muss sich nur darüber klar sein, dass die Rentenanstalten für diese Fälle eine Rentenminderung um 0,3 Prozent vorsehen – pro Monat, den man vorzeitig die Rente antritt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich diese Minderung auch auf den Rentenbezug ab dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts auswirkt. Das heißt, auch nach der Vollendung des 67. Lebensjahres bleibt diese Kürzung bestehen und auch bei eventuell folgenden Hinterbliebenenrenten Bestand.

Vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten bedeuten für den Versicherten eine Rentenminderung. Dieser Betrag kann durch eine Ausgleichszahlung egalisiert werden – wenn es sich für den Versicherten lohnt.

Wer eine Rentenminderung ausgleichen möchte, kann das selbst tun oder es kann zum Beispiel vom Arbeitgeber – im Zuge eines Sozialplanes oder über zu zahlende Abfindungen – entrichtet werden. Auch ein partieller Ausgleich ist dabei möglich. Wer so gelagerte Ausgleichszahlung vornehmen möchte, sollte sich vorab eine Auskunft zu seiner Rente beim Versicherungsträger einholen. Dabei wird gemeinsam eruiert, auf welchen Gesamtbetrag sich der Abschlag bei vorzeitiger Verrentung belaufen würde. Im Zuge dieser Berechnung erhält man auch einen Wert, den man leisten müsste, um diese Abschlagssumme aufzufangen. Für diese Auskunft ist notwendig, dem Träger den Zeitpunkt des Renteneintritts zu benennen. Eine Berechnung der Rentenminderung bei vorzeitiger Verrentung ist ab dem 54. Lebensjahr grundsätzlich möglich und die Auskunft bleibt rechtlich nicht bindend. Das bedeutet, ob man einen vorzeitigen Rentenantritt für sich in Anspruch nimmt – mittels gesondertem Antrag – bleibt dem Versicherten überlassen.

Ausgleichszahlungen können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen werden. Selbst wenn man bereits eine um den Abschlag reduzierte Rente bezieht, sind die Ausgleichszahlungen möglich. Sie greifen ab dem Monat nach der Beitragsleistung umgehend auf die kommende Rente – in Form einer Erhöhung – aus.

Berechnungsbeispiel anhand von Entgeltpunkten

Mit der Ausgleichszahlung kauft der Versicherte Entgeltpunkte zurück. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2012 einen Entgeltpunkt erreichen möchte, muss einen Durchschnittsverdient (vorläufig) von 32.446 Euro erzielen. Nimmt man einen kalkulatorischen Maximalabschlag von 11 Prozent hinzu, muss der Verdienst bei 36.456 Euro liegen – 32.446/(1-0,11) = 36.456. Hiervon wären 19,6 % Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten, was 7.145 Euro entspricht. Mit diesem Betrag wäre ein Entgeltpunkt ausgleichbar.

Welche Form der Rentenminderung greift bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme seiner Rente

Die gesetzliche Vorgabe lautet und das ist das Ziel der gesetzlichen Regelung, dass Altersrente erst nach einer Vollendung des 65. (heraufgesetzt ab dem 67.) Lebensjahres greift und somit der reguläre Beginn der Rente abzuwarten ist.
Trotzdem besteht auch weiterhin die Möglichkeit für Versicherte, ihren Rentenbezug vorher in Angriff zu nehmen. Für diesen Fall sieht jedoch der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, die Rente bei vorfristiger Inanspruchnahme zu mindern – hier kommt eine Rentenminderung von monatlich 0,3 Prozent zum Tragen. Diese Minderung des Rentenbezugs hat Auswirkungen auf die gesamten zukünftigen Rentenbezüge der versicherten Person. Die direkte Folge der vorzeitigen Inanspruchnahme ist, dass der Rentenbezug auch nach der Vollendung vom 67. Lebensjahr und auch bei eventuell nachfolgenden Rentenansprüchen für Hinterbliebene gekürzt bleibt.

Ein regulärer Beginn der Rente ist für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach einer vereinbarten Altersteilzeitarbeit, für langjährig Versicherte und auch für Frauen der Folgemonat nach der Vollendung vom 67. Lebensjahr,
die Altersrente für Schwerbehinderte der Folgemonat nach der Vollendung vom 63. Lebensjahr.
Ein vorzeitiger Renteneintritt greift beider Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach einer vereinbarten Altersteilzeitarbeit, für langjährig Versicherte und auch für Frauen der Folgemonat nach der Vollendung vom 63. Lebensjahr und bei
der Altersrente für Schwerbehinderte der Folgemonat nach der Vollendung vom 63. Lebensjahr.

Erklärung anhand eines Beispiels: Der Versicherte ist am 05. August 1956 geboren worden und beabsichtigt, mit der Vollendung seines 62. Lebensjahres ab 01. September 2018 seine vorgezogene Altersrente wegen drohender Arbeitslosigkeit zu beantragen. Seine volle Rente würde sich auf 1.200 Euro monatlich belaufen. Ungekürzte Altersrente würde 1.200 EUR betragen. Der Start für den regulären Rentenbezug wäre der 01. Juli 2022 (65. Lebensjahr plus 10 Monate – Geburtsjahr 1956). Seine Rente würde somit also 46 Monate vor dem regulären Stichtag in Anspruch genommen und ist daher um 13,8 % (46 x 0,3 %) reduziert auszahlbar.