Vertrauensschutz
Versicherungsnehmer, welche den sogenannten rentennahen Jahrgängen zugehörig sind, haben die Möglichkeit sich auf den Vertrauensschutz hinsichtlich einer Anhebung der Altersgrenzen zu berufen.
Wurde der Versicherte bereits am 1. Januar 2012 als schwerbehinderter Mensch rechtsgültig anerkannt, wurde er vor dem 1. Januar 1955 geboren und hat vor dem 1. Januar 2012 die sogenannte Altersteilzeitarbeit vereinbart, erhält auch dieser Versicherte seine Rente mit 63 Jahren ohne weitere Abschläge. Ein identischer Anspruch gilt ebenso für Personen, welche vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden und zum Start der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach seit dem 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewesen sind.
Eine reguläre Altersrente für schwerbehinderte Personen kann von Versicherten auch zukünftig ohne jeden Abschlag zum 60. Geburtstag beantragt werden, so sie bis zum Stichtag des 16.11.1952 geboren wurden und schon am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig und/oder voll erwerbsunfähig nach geltenden Recht (31. Dezember 2000) gewesen sind.
Doch selbst Versicherte, die oben genannte Kriterien nicht vorweisen können, erhalten die Möglichkeit der Beantragung ihrer Altersrente ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres, sofern sie bereit sind, für den vorgezogenen Rentenbezug Abzüge bis zu 10,8 Prozent hinzunehmen.
Voraussetzungen für die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
Bis zu Stichtag vom 31. Dezember 2000 konnten Versicherte diese Form der Verrentung auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie statt einer Schwerbehinderung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach SGB vorgelegen hat. Im Zuge der weiter gefassten Bestandsschutzregelung greift dieses Recht für die Versicherten auch in der Zukunft, wenn sie vor dem 1.1.1951 geboren worden sind. Eine grundsätzliche und gültige Beurteilung, ob es sich um eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handelt, wird nach dem seit dem 31.12.2000 geltenden Recht und einer bereits ergangenen Rechtsprechung vorgenommen.
Daraus folgend liegt dann eine Berufsunfähigkeit zu Grunde, so die unbedingte Leistungsfähigkeit des aktuell Versicherten basierend auf gesundheitlichen Gründen mit weniger als der Hälfte einer regulären Leistungsfähigkeit der körperlich, geistig und seelisch unversehrten Versicherungsnehmer mit artgleicher Ausbildung, identischen Kenntnissen und gleichen Fähigkeiten herab gemindert werden muss, eine Erwerbsunfähigkeit zu Grunde, sollte in der direkten Folge einer Krankheit oder anders gelagerter Gebrechen oder basierend auf der Schwächung der körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Versicherten eine dauerhafte und auch regelmäßige Erwerbstätigkeit unausübbar sein oder mit dieser Erwerbstätigkeit basierend auf den Einschränkungen nur noch ein geringes Einkommen aus der Arbeit erzielbar sein.
Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegt nach dem vom 31.12.2000 geltenden Recht auch dann vor, ist das Leistungsvermögen des Versicherungsnehmers basierend auf gesundheitlichen Gründen eingeschränkt, es jedoch über die gesetzlich fixierten Grenzen hinaus geht und es trotzdem keinerlei Chance gibt, dass der Versicherte mit dem bestehenden restlichen Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt – inklusive Teilzeit – einen angepassten Arbeitsplatz finden kann.