17.05.12

Welche Grundvoraussetzungen muss man für den Bezug seiner Altersrente erfüllen?

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gibt es drei Voraussetzungen, die ein Antragsteller zur Altersrente grundsätzlich erfüllen muss.
Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein – das bedeutet, ein gewisses Lebensalter muss vom Antragssteller erreicht sein.
Die versicherungsrechtlichen Grundvoraussetzungen für den Rentenerhalt müssen erfüllt worden sein – das bedeutet, in einem bestimmten Zeitfenster müssen vom Antragssteller vorgegebene Pflichtbeiträge geleistet worden sein.
Die Wartezeit muss erfüllt sein – eine genaue Erläuterung der Wartezeit folgt zu einem späteren Zeitpunkt des Artikels.
Auf eine reguläre Altersrente hat generell der Personenkreis einen Anspruch, der sein 63. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllen kann.
Wer seine Rente tatsächlich als sogenannte Vollrente erhalten möchte, für den ist es nach SGB zwingend notwendig, dass der Rentenbezieher seine Beschäftigung oder aber seine selbstständige Tätigkeit völlig aufgegeben hat oder er in der Zukunft nicht mehr als 400.00 EUR zu seiner Rente hinzu verdienen wird.
Ist der Ehegatte des Rentenbeziehers selbstständig tätig, ist auf jeden Fall der unbedingte Nachweis zu erbringen, dass in diesem Fall für den Rentenbezug keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) existiert.

Im Verlauf des bereits erklärten Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die obere Altersgrenze Zug um Zug von bisher 65 auf 67 Jahre angepasst. Man beginnt mit dieser Anpassung beim Geburtsjahrgang 1949.
Wie es auch bisher geregelt ist, kann die Altersrente auch nach Durchführung der Altersgrenzenanpassung frühestens nach der Vollendung des 63. Lebensjahres vom jeweiligen Antragssteller in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller muss in diesem Fall jedoch mit einem Abschlag von 14,4% zu seinem Nachteil kalkulieren.
Auch für die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen beim Bezug der Vollrente gilt der bereits bekannte Vertrauensschutz. Für die baldigen Rentner bedeutet dies, dass jede Veränderungen Zug um Zug zu erfolgen hat, um auf diesem Weg die Nachteile für die kommenden Bezieher einer Altersrente so gering wie vertretbar ist zu halten.

Die Grenze für den abzugsfreien Hinzuverdienst wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung (also auch rückwirkend) zum 01. Januar 2008 von 355 Euro monatlich auf 400 Euro angehoben. Das bedeutet, ein Rentner, der das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann diesen Betrag zu seiner Rente hinzu verdienen. Der gleiche Eckwert greift ebenso für die sogenannte Berufsunfähigkeitsrente, die zu einem späteren Zeitpunkt erläutert wird.